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Als Emissionen werden die beim Verbrennungsprozess entstehenden Feinstaubpartikel (Rußpartikel) eines Diesel-Motors bezeichnet. Diese Feinstaubpartikel bestehen hauptsächlich aus Kohlenstoff, Schwefel und Metalloxiden. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, das diese durchaus schädlich für den menschlichen Organismus sind. |
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Folgendes wurde bezüglich der Feinstaubbelastung von der Bundesregierung beschlossen: Um die oben genannte Förderung auch zu erhalten, müssen folgende Kriterien zum Zeitpunkt der Des Weiteren haben alle anderen Diesel-Fahrzeuge, welche nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind, ab dem 1. Januar 2007 eine "Strafsteuer" von 1,20€/100ccm monatlich zu zahlen und sind direkt von möglichen Fahrverboten betroffen. Neuwagen, die nach dem 31.12.2006 zugelassen werden und den zukünftigen EURO-5-Grenzwert für Partikelmasse (0,005 g/km) nicht einhalten, werden ebenfalls mit dem 1,20€ Malus belegt. In den beiden Fällen ist der Zuschlag bis Ende 2010 befristet.
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Anhand der Partikelminderungsstufe (PM) werden die Grenzwerte klassifiziert, welche des betreffende Fahrzeug nach einer Nachrüstung mit einem Partikelfilter erreicht. Es wird hierbei unterschieden in die Stufen PM 1 bis PM 4. Es ist geplant, dass Fahrzeuge mit Partikelfilter mit einer Plakette gekennzeichnet werden. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette, Fahrzeuge der Gruppe 2 erhalten eine rote, Fahrzeuge der Gruppe 3 eine gelbe und Fahrzeuge der Gruppe 4 eine grüne. Die Plaketten sind sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Grafische Übersicht |
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Für Diesel-PKW mit Euro 1-Norm oder Euro 2-Norm | ![]() |
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14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 40 oder 7 bzw. 25, 26, 27, 35, 41, 49, 50, 51, oder 52 | ![]() |
Gültig für Diesel-PKW mit Euro1-Norm oder Euro 2-Norm sowie für schwere Pkw der Gruppe II und III der RL 98/69/EG Zeile A. Nach der Umrüstung müssen die Fahrzeuge den Partikelgrenzwert von 50mg/km (Euro 3-Norm) einhalten | ![]() |
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Für Diesel-Pkw mit EURO 3-Norm sowie für schwere Pkw der Gruppe II und III der RL 98/69/EG Zeile B. Nach der Umrüstung müssen die Fahrzeuge den Partikelgrenzwert von 25mg/km (Euro 4-Norm) einhalten | ![]() |
2 |
30, 31, 36, 37, 42, 44-48 oder 67-70 | ![]() |
Im wesentlichen für Diesel-Pkw mit Euro 4-Norm. Nach der Umrüstung müssen die Fahrzeuge den Partikelgrenzwert von 12,5 mg/km (halbierter Partikelgrenzwert der Euro 4-Norm) einhalten. | ![]() |
3 |
32, 33, 38, 39, 43 oder 53-66 | ![]() |
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1 |
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6 |
7 |
8 |
Typ |
Hubr./KW |
Fahrgestell-Nr. |
Motocode |
Erstzulassung |
HSN |
TSN |
PM Stufe |